Allgemeine Lieferbedingungen der CCE Hanseatic Agri GmbH (Stand März 2025)
§ 1 Geltung
(1) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verbraucher.
(2) Es gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden akzeptieren wird nicht, und zwar auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vornehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich zustimmen.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden (Rahmenvereinbarung).
§ 2 Vertragsschluss, Schriftform, Nebenabreden
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich abgegeben wurden oder sie eine ausdrückliche Annahmefrist enthalten. Verbindliche Angebote ohne ausdrückliche Annahmefrist haben eine Gültigkeit von einer Woche. Sofern die Bestellung des Kunden ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Bindungsfrist angegeben ist.
(2) Sämtliche zwischen den Parteien bei Vertragsschluss getroffenen Abreden sind in den Vertragserklärungen vollständig in Textform niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht zu mündlichen Zusagen befugt, die von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichen.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise gelten für die Lieferung nach den jeweils vereinbarten Lieferbedingungen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020) in EURO, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich geregelt wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.
(3) Sollten sich nach Vertragsschluss aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die unserer Preiskalkulation zugrundeliegenden Kostenpositionen, insbesondere die Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten, erhöhen und führt dies unter Berücksichtigung aller übrigen Kostenpositionen zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung, so sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Wir werden den Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe über die Preiserhöhung unterrichten. Erhöhen sich die Kosten um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach der Mitteilung der Preisanpassung zu erklären.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln oder der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie unsere Forderung.
§ 5 Mengen und Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen gemäß den jeweils vereinbarten Lieferbedingungen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020). Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Wir können – unbeschadet weiterer Rechte – von dem Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2)) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen, -termine oder –zeiträume auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(4) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verletzt er in sonstiger Weise schuldhaft seine Mitwirkungspflichten sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen vereinbarten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären die Übernahme dieser Kosten.
(6) Geraten wir in Verzug oder wird eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Lieferbedingungen beschränkt.
§ 6 Höhere Gewalt (Force Majeure) und Selbstbelieferungsvorbehalt
(1) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Auswirkungen von Pandemien, Epidemien, Mangel an Arbeitskräften, allgemeiner Mangel an Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben und die uns an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern. Im Falle von Epidemien, Pandemien und kriegerischen Auseinandersetzungen gilt dies auch dann, wenn das Ereignis als solches bei Vertragsschluss bereits eingetreten war, aber die daraus resultierenden Maßnahmen und konkreten Auswirkungen, welche die Lieferung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Wir werden den Kunden über den Eintritt einer solchen Behinderung unverzüglich unterrichten.
(2) Im Falle von Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine bzw. –zeiträume um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Behinderung zwar vorübergehend, aber von unzumutbarer Dauer ist, wovon in der Regel im Falle einer Behinderung von mehr als drei Monaten auszugehen ist.
(3) Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Haben wir uns rechtzeitig mit der geschuldeten Ware eingedeckt und ist der Lieferausfall nicht von uns zu vertreten, findet Absatz 2 im Falle der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung entsprechende Anwendung. Über einen Ausfall des Vorlieferanten werden wir den Käufer unverzüglich informieren.
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Die Art der Verpackung untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt auch für die Versandart, sofern wir ausnahmsweise im Auftrag des Kunden den Transport beauftragen.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
(4)Die Kosten des Transports trägt der Kunde. Wird vereinbart (z.B. durch eine Incoterms Klausel), dass wir die Transportkosten bis zu einem Bestimmungsziel des Kunden tragen, umfassen die von uns übernommenen Transportkosten auch die Kosten der Abladung, diese allerdings nur in dem jeweils vereinbarten Umfang. Ergeben sich insbesondere Standzeiten bei der Abladung, die einen jeweils vereinbarten Umfang überschreiten, trägt der Kunde die Kosten der weiteren Standzeiten.
(5) Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Kunde hat die Ware angemessen zu behandeln und zu versichern.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(4) Eine Verarbeitung unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware erfolgt für uns als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(6) Soweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln setzt voraus, dass der Kunde den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-Mail Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens sieben Tage nach Lieferung erfolgt. Unabhängig hiervon hat der Kunde offensichtliche Mängel, die ohne nähere Untersuchung erkennbar sind (insbesondere Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung anzuzeigen. In jedem Fall genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(2) Bei Mängeln der Ware hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (wovon in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch auszugehen ist) oder im Falle der Verweigerung, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder (soweit es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt) vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von § 10.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die gesetzliche Verjährungsregelung in § 445b BGB bleibt ebenfalls unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung nach § 24 LFGB bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 11 Schiedsklausel und anwendbares Recht
(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden oder hinsichtlich dessen Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht des DER AGRARHANDEL – Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. nach dessen bei Erhebung der Schiedsklage jeweils geltender Schiedsgerichtsordnung endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Hamburg. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
(2) Hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, so sind wir als Kläger abweichend von Absatz 1 berechtigt, die Klage auch vor den an unserem Sitz zuständigen ordentlichen Gerichten zu erheben.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen oder sonstige Regelungen zwischen uns und dem Kunden und/oder hierzu getroffene Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages zwischen uns und dem Kunden einschließlich dieser Lieferbedingungen und Änderungen / Ergänzungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.